Die Frage, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat das Gericht von Amts wegen nachzugehen. BGH, Beschluss vom 2.11.2022, AZ: XII ZB 339/2