Wenn der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB geltend macht, kann er keine zusätzlichen Aufwendungen (Fahrtkosten) mehr abrechnen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1853 a BGB: „Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz…“. Der ehrenamtliche Betreuer hat die Möglichkeit, zwischen der Geltendmachung entweder der Aufwandspauschale nach § 1835 a BGB oder der Ersetzung der nachgewiesenen Aufwendungen (z. […..]
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