Die Beschwedeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung durch die Beschwerde des beteiligten Angehörigen angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren, in dem es um die Betreuerbestellung ging, genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG […..]
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