Beteiligte, Angehörige und Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren

Die Beschwedeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung durch die Beschwerde des beteiligten Angehörigen angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren, in dem es um die Betreuerbestellung ging, genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG […..]
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Beteiligte und Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren

Wenn sich ein Angehöriger am Anfang eines Betreuungsverfahrens durch Antrag als Beteiligter dem Verfahren hinzuziehen läßt und er diese Beteiligtenstellung später wieder verliert, beispielsweise weil der Betroffene der Beteiligung widersprochen hat, ist der Angehörige in der Folge trotzdem noch beschwerdebefugt nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das heißt, obwohl er nicht (mehr) Verfahrensbeteiligter ist, kann er trotzdem Beschwerde […..]
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Betreuung – Beteiligter

Im Betreuungsverfahren empfiehlt sich für die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Abkömmlinge oder Personen des Vertrauens des Betreuten zu beantragen, dass sie gemäß § 74 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Kannvorschrift. Der Richter kann die Beteiligung verweigern, wenn diese nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Nach der Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 265, ist das […..]
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Die Beteiligten im Betreuungsverfahren

Neben dem Betroffenen selbst, dem Betreuer oder Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen und ggf. eine von ihm bezeichnete Person seines Vertrauens von der Eröffnung des Betreuungsverfahrens verständigt werden. Es handelt sich dabei um den Personenkreis, der auch auf Antrag als Beteiligte am Betreuungsverfahren hinzuzuziehen ist. Gemeint sind damit also nach § 274 Abs. 4 FamFG der […..]
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Beteiligtenrechte

Die Stellung als am Verfahren Beteiligte hat eine wichtige praktische Bedeutung. Denn aus der Beteiligtenstellung ergeben sich besondere Rechte: 1. Sie sind vor der Betreuerbestellung anzuhören, § 279  Abs. 1 FamFG. Gerade im Fall von Familienangehörigen ist dies auch besonders wichtig, da davon ausgegangen wird, dass sich der Richter unter diesen Umständen ein realistischeres und ausführlicheres Bild des Betroffenen machen […..]
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Betreuung – Ehefrau

Achtung: Wenn eine Ehefrau Antrag auf Betreuung stellt, ist sie nicht automatisch am Betreuungsverfahren beteiligt. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Betreuung gestellt wird, beantragen, am Verfahren beteiligt zu werden. Hat sie den Antrag nicht gestellt und ergeht eine Entscheidung auf ihre Anregung, die Betreuung einzusetzen, dann kann sie keine Beschwerde gegen die Entscheidung einreichen. Sie […..]
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§ 274 Abs. 4 FamFG

Beteiligt werden können bei den in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens sowie der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. […..]
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Betreuungsverfahren – Wer ist beteiligt?

Die Beteiligung am Betreuungsverfahren steht in § 274 FamFG. Danach sind am Betreuungsverfahren nach § 274 FamFG zu beteiligen: 1.       Der Betroffene, 2.       Der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3.       Der Bevollmächtigte i.S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabekreis betroffen ist. Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Die zuständige […..]
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Was leisten die Betreuungsbehörden?

Seit Juli 2014 gibt es das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde, mit dem die Aufgaben und Pflichten der Betreuungsbehörden erweitert wurden. Umgesetzt wird dieses Gesetz hauptsächlich durch Änderungen im Verfahrensrecht (FamFG) sowie im Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Die Betreuungsbehörde wird stärker in das Betreuungsverfahren einbezogen. Ziel dieses Gesetzes ist es zum einen, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Demzufolge hat die Betreuungsbehörde […..]
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Keine generelle Beteiligung Dritter am Betreuungsverfahren

Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig, LG Freiburg, Beschl. v. 25.06.2013, AZ: 4 T 2/13. Eine generelle Beteiligung ist dem Verfahrensrecht des FamFG fremd. Innerhalb eines rechtlichen Betreuungsverfahrens gibt es einzelne Verfahren zu verschiedenen Themen. Da das Gesetz nur für einige einzelne Verfahren überhaupt die Möglichkeit […..]
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Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen Ablehnung der Betreuerentlassung

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger erstreckt sich mittlerweile auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers abgelehnt worden ist. Dies gilt entgegen früherer BGH Rechtsprechung (BGHZ 132, 157-163), die den Grundsatz aus den Regelungen zur Vormundschaft auch auf Betreuungssachen übertrug, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Vormunds nur im Verhältnis zum Mündel besteht. Damals lehnte der […..]
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Beschwerderecht in Betreuungssachen

Grundsätzlich steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Ergänzend hierzu gilt gemäß § 303 Absatz 2 FamFG, dass das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts […..]
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Mehrere Betreuer

Gemäß § 1899 Abs. 1 BGB kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Aufgabenkreise können Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Aufenthalt, Vermögen, Post und in Ausnahmefällen auch das Umgangsrecht sein. Die Betreuung kann aber auch gemeinschaftlich in demselben Aufgabenkreis erfolgen, […..]
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Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gibt es meist wegen § 276 Abs. 6 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kein Rechtsmittel. Dieser besagt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar sind. Trotzdem habe ich bereits Verfahren erlebt, in denen der Beschluss, einen […..]
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Zum Verfahrenspfleger

Ein Verfahrenspfleger wird in der Regel bestellt, wenn das Gericht in einem Betreuungsverfahren davon ausgeht, dass zwischen den Beteiligten und dem Betroffenen Interessenskollisionen vorliegen. Beispielsweise, dass ein beteiligter Verwandter, der gerne die Betreuung übernehmen will, im Rahmen der Vermögensverwaltung Verfügungen im Eigeninteresse statt im Interesse des Betreuten tätigen könnte. Der Verfahrenspfleger soll daher die wahren Interessen des Betroffenen für das […..]
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Beteiligung der Angehörigen am Betreuungsverfahren

Wollen Angehörige am Verfahren beteiligt werden, müssen sie dies dem Gericht mitteilen. Sie müssen also einen dahingehenden Antrag bei Gericht stellen. Die Entscheidung über die Beteiligung an sich steht im Ermessen des Gerichts („Beteiligt werden können…“ § 274 Abs. 4 FamFG), das heißt, das Gericht wird das Für und Wider Ihrer Verfahrensbeteiligung abwägen.

Betreuungsverfahren – Wer ist beteiligt ?

Die Beteiligung am Betreuungsverfahren steht in § 274 FamFG. Danach sind am Betreuungsverfahren nach § 274 FamFG zu beteiligen: 1. der Betroffene 2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3. der Bevollmächtigte im Sinne § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. […..]
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§ 274 FamFG – Beteiligte am Betreuungsverfahren

Wurden gem. §274 Abs. 4, §7 Abs. 3 – 5 FamFG weitere Personen als Verfahrensbeteiligte zugezogen, sind diese nach §279 Abs. 1 FamFG anzuhören. ·         Diese können sein: Ehegatten, eingetragener homosexueller Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und Personen des Vertrauens. (Kann-Beteiligte) ·         Dieser Personenkreis kann in jeder Instanz hinzugezogen werden, dafür besteht keine Frist.

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