Beschwerdebefugnis – Beteiligtenstellung

Wenn eine Person (z. B. ein Angehöriger) nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an einem Betreuungsverfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn anschließend seine Beteiligung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird. BGH, Beschluss v. 12.02.2020, AZ: XII ZB 347/19

Anspruch der Kinder der betreuten Person auf Auskunft gegenüber dem Betreuer?

Von einem Leser wurde uns die Frage gestellt, ob erwachsene Kinder einer betreuten Person gegenüber dem Betreuer das Recht haben, Auskünfte über die Vermögensangelegenheiten der Betreuten und Einsicht in die Rechnungslegung des Betreuers zu erhalten. Die hierzu – für viele Angehörige erschütternde Antwort lautet NEIN! Gesetzliche Betreuer sind nicht dazu verpflichtet, Angehörigen irgendwelche Auskünfte, Unterlagen oder Akteneinsichten zu überlassen. Sie […..]
Weiterlesen >

Beschwerdeberechtigung eines Dritten im Betreuungsverfahren

Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung des Betreuungsgerichts keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen. BGH, Beschluss v. 11.12.2019, AZ: XII ZB 396/19 In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere Ausführungen unter den Stichworten „Beteiligte am Betreuungsverfahren“ hinweisen.

Verfahrenspfleger

Nach dem FamFG wird dem Betroffenen durch gerichtlichen Beschluss ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Wann diese Erforderlichkeit vorliegt, entscheidet der Einzelfall. In der Regel wird dies bejaht, wenn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ angeordnet werden soll. Der Verfahrenspfleger ist nicht (wie der gesetzliche Betreuer) gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er wird […..]
Weiterlesen >

Angehörige – ohne Information?

Um Informationen über den Zustand von gesetzlich betreuten Angehörigen zu erhalten sollte zunächst versucht werden mit dem gesetzlichen Betreuer direkt Kontakt aufzunehmen. Betreuer sind zwar nicht dazu verpflichtet, mit Angehörigen über das Betreuungsverfahren zu sprechen, bzw. Informationen weiterzugeben und verweigern dies auch oft. Des Weiteren unterliegen sie im Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ der Schweigepflicht. Es gibt jedoch Betreuer, die im Interesse der […..]
Weiterlesen >

Beteiligtenstellung

Allein die Tatsache, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 7 FamFG mit den sich daraus ergebenden Rechten. Es ist zwar möglich, dass ein Angehöriger nicht ausdrücklich, sondern konkludent durch das Betreuungsgericht als Beteiligter hinzugezogen wird. Jedoch ist für diese konkludente Beteiligung erforderlich, dass das Gericht den Angehörigen […..]
Weiterlesen >

Rechtsmittel der Beteiligten / Interesse des Betroffenen?

Angehörige oder andere Vertrauenspersonen eines Betreuten können sich als sog. „Beteiligte“ zu einem Betreuungsverfahren hinzuziehen lassen. Diese Beteiligtenstellung versetzt die Beteiligten in die Lage, in eigenem Namen Rechtsmittel einzulegen. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist, dass dies im (objektiven) Interesse des Betroffenen geschieht. Probleme ergeben sich, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er die Einlegung des Rechtsmittels durch einen Beteiligten nicht möchte. Kann […..]
Weiterlesen >

Betreuungseinrichtung ohne Information der Angehörigen

Das Vorgehen von Betreuungsgerichten ist leider oft so, dass im Falle der Anregung / Einrichtung einer Betreuung – sei es durch einen Angehörigen oder durch andere Personen – die (anderen) Angehörigen darüber nicht informiert werden. Tatsächlich gibt es auch keine gesetzliche Grundlage, die eine Information der Angehörigen verpflichtend vorschreiben würde. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Auswahl des […..]
Weiterlesen >

Akteneinsicht in gerichtliche Betreuungsakte / Übersendung der Betreuungsakte an Staatsanwaltschaft / Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungsanspruch des Betreuten

Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich ebenso wenig Akteneinsichtsrecht in eine (komplette) Betreuungsakte wie jeder andere Dritte auch. Daran ändert auch die Gewährung von Akteneinsicht nach den Grundsätzen der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) nichts.  Nur dann, wenn eine Behörde ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und andere schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder wenn die Beteiligten zustimmen, […..]
Weiterlesen >

Beschwerdebefugnis von Angehörigen nach eigener Betreuungsanregung

Interessant ist die Frage, ob die Beschwerdeberechtigung eines Angehörigen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) gegen eine Betreuung dadurch entfallen kann, dass derselbe Angehörige die Einleitung des Betreuungsverfahrens – und damit die letztendliche Betreuerbestellung – angeregt hat. Der BGH hat dies in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss v. 21.6.2017, AZ: XII ZB 36/17) verneint: „… Die Beschwerdebefugnis entfällt nicht dadurch, dass […..]
Weiterlesen >

Anhörung im Unterbringungsverfahren – fehlende rechtzeitige Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an Betroffenen und Verfahrenspfleger

Wenn über eine (erneute) Unterbringung entschieden werden soll, muss in aller Regel (Ausnahme nach § 68 FamFG möglich) davor eine Anhörung des Betroffenen stattfinden, in der auch auf das zuvor eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eingegangen wird. Problematisch und durchaus praxisrelevant sind die Fälle, in denen der Betroffene zuvor keinerlei Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hat. Zwar gibt es Fälle, in […..]
Weiterlesen >

Nur eine ordnungsgemäße Zustellung setzt Beschwerdefrist in Gang

§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung. BGH, Beschluss v. 29.3.2017, AZ: XII ZB 51/16 Ohne ordnungsgemäße Zustellung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten. Dies bedeutet, dass die Beschwerdefrist […..]
Weiterlesen >

Person des Vertrauens – Beschwerdeberechtigung des Bevollmächtigten in eigenem Namen im Rahmen eines späteren Betreuungsverfahrens

Wenn eine Vorsorgevollmacht besteht und aus verschiedenen möglichen Gründen trotzdem eine (Kontroll-)Betreuung eingerichtet wird kann der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers nach § 303 Abs. 4 FamFG gegen den Betreuungsbeschluss Beschwerde einlegen. Problematisch wird es dann, wenn es um die Frage geht, ob in einem solchen Fall der Bevollmächtigte auch in eigenem Namen Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss einlegen kann. Eine […..]
Weiterlesen >

Beginn der Beschwerdefrist durch Zustellung

Die Beschwerdefrist kommt nur in Gang, wenn der Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden soll, nicht nur dem Betroffenen, sondern auch den übrigen Beteiligten, die beschwerdeberechtigt sind, ordnungsgemäß zugestellt wurde. In einem Fall, den der BGH (Beschluss v. 29.03.2017, AZ: XII ZB 51/16) zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der Sohn der Betroffenen von dieser eine Generalvollmacht erhalten […..]
Weiterlesen >

Die fragliche Bedeutung des Sozialberichts der Betreuungsbehörde – grundrechtsrelevant aber ohne verbindliche und allgemeingültige Vorgaben

Durch die Erstellung eines Sozialberichts wird das Betreuungsgericht durch die Betreuungsbehörde unterstützt bei der dem Gericht obliegenden Sachverhaltsaufklärung, ob eine Betreuung für eine Person eingerichtet werden soll oder nicht. Früher (nach alter Gesetzeslage) musste das Gericht die Betreuungsbehörde nur anhören. Und dies auch nur dann, wenn dies der Betroffene wollte oder wenn es dienlich für die Sachverhaltsaufklärung war. Heute besteht […..]
Weiterlesen >

Schwerer Verfahrensfehler in Betreuungsverfahren führt zur Aufhebung des Betreuungsbeschlusses

Für einen Betroffenen wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet und im Zuge dessen eine umfassende Betreuung eingerichtet. Der Betreuer wurde für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingesetzt. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit der Beschwerde und drang schlussendlich mit seinem Anliegen, den Betreuungsbeschluss aufzuheben, erst vor dem BGH durch. Dieser […..]
Weiterlesen >

Das Potential sinnvoller Betreuungsarbeit ist noch lange nicht ausgeschöpft

Um Missständen in der Betreuung allgemein und um dem überflüssigen – und im Übrigen auch in vielen Fällen rechtswidrigen – Phänomen der Betreuerbestellung „auf Vorrat“ endlich wirkungsvoll entgegenzuwirken sind geeignete Maßnahmen erforderlich, die die Qualitätssicherung im Betreuungsrecht vorantreiben. Noch immer gibt es innerhalb Deutschlands erhebliche regionale Unterschiede, wie mehr oder weniger professionell und damit nachhaltig für die Betroffenen mit dem […..]
Weiterlesen >

Vorsicht: Betreuungsanregung führt nicht automatisch zur Verfahrensbeteiligung

In einem Fall hatte ein Betroffener seiner Schwester eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Die Schwester hatte dadurch die Möglichkeit, den Betroffenen in allen Lebensbereichen wirksam zu vertreten. Aufgrund des immer weiter zunehmenden zweifelhaften Verhaltens der Bevollmächtigten sahen sich zwei weitere Geschwister des Betroffenen dazu gezwungen, beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung anzuregen mit dem Ziel, die Vollmacht der Schwester u. U. […..]
Weiterlesen >

Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde bei Unterbringungsmaßnahmen

Die Betreuungsbehörde wirkt bei der Umsetzung der Unterbringung mit, diese Unterstützungspflicht gegenüber dem Betreuer wurde mit § 326 FamFG gesetzlich konkretisiert. Danach muss die Behörde den Betreuer oder den Bevollmächtigten auf deren Wunsch hin bei der Zuführung der Unterbringung unterstützen. Die Betreuungsbehörde soll für den Betreuer eine Anlaufstelle darstellen, an die er sich mit dem Wunsch um Hilfe wenden kann. […..]
Weiterlesen >

Beteiligte, Angehörige und Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren

Die Beschwedeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung durch die Beschwerde des beteiligten Angehörigen angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren, in dem es um die Betreuerbestellung ging, genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG […..]
Weiterlesen >

Beteiligte und Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren

Wenn sich ein Angehöriger am Anfang eines Betreuungsverfahrens durch Antrag als Beteiligter dem Verfahren hinzuziehen läßt und er diese Beteiligtenstellung später wieder verliert, beispielsweise weil der Betroffene der Beteiligung widersprochen hat, ist der Angehörige in der Folge trotzdem noch beschwerdebefugt nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das heißt, obwohl er nicht (mehr) Verfahrensbeteiligter ist, kann er trotzdem Beschwerde […..]
Weiterlesen >

Betreuung – Beteiligter

Im Betreuungsverfahren empfiehlt sich für die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Abkömmlinge oder Personen des Vertrauens des Betreuten zu beantragen, dass sie gemäß § 74 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Kannvorschrift. Der Richter kann die Beteiligung verweigern, wenn diese nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Nach der Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 265, ist das […..]
Weiterlesen >

Die Beteiligten im Betreuungsverfahren

Neben dem Betroffenen selbst, dem Betreuer oder Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen und ggf. eine von ihm bezeichnete Person seines Vertrauens von der Eröffnung des Betreuungsverfahrens verständigt werden. Es handelt sich dabei um den Personenkreis, der auch auf Antrag als Beteiligte am Betreuungsverfahren hinzuzuziehen ist. Gemeint sind damit also nach § 274 Abs. 4 FamFG der […..]
Weiterlesen >

Beteiligtenrechte

Die Stellung als am Verfahren Beteiligte hat eine wichtige praktische Bedeutung. Denn aus der Beteiligtenstellung ergeben sich besondere Rechte: 1. Sie sind vor der Betreuerbestellung anzuhören, § 279  Abs. 1 FamFG. Gerade im Fall von Familienangehörigen ist dies auch besonders wichtig, da davon ausgegangen wird, dass sich der Richter unter diesen Umständen ein realistischeres und ausführlicheres Bild des Betroffenen machen […..]
Weiterlesen >

Betreuung – Ehefrau

Achtung: Wenn eine Ehefrau Antrag auf Betreuung stellt, ist sie nicht automatisch am Betreuungsverfahren beteiligt. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Betreuung gestellt wird, beantragen, am Verfahren beteiligt zu werden. Hat sie den Antrag nicht gestellt und ergeht eine Entscheidung auf ihre Anregung, die Betreuung einzusetzen, dann kann sie keine Beschwerde gegen die Entscheidung einreichen. Sie […..]
Weiterlesen >

§ 274 Abs. 4 FamFG

Beteiligt werden können bei den in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens sowie der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. […..]
Weiterlesen >

Betreuungsverfahren – Wer ist beteiligt?

Die Beteiligung am Betreuungsverfahren steht in § 274 FamFG. Danach sind am Betreuungsverfahren nach § 274 FamFG zu beteiligen: 1.       Der Betroffene, 2.       Der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3.       Der Bevollmächtigte i.S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabekreis betroffen ist. Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Die zuständige […..]
Weiterlesen >

Was leisten die Betreuungsbehörden?

Seit Juli 2014 gibt es das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde, mit dem die Aufgaben und Pflichten der Betreuungsbehörden erweitert wurden. Umgesetzt wird dieses Gesetz hauptsächlich durch Änderungen im Verfahrensrecht (FamFG) sowie im Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Die Betreuungsbehörde wird stärker in das Betreuungsverfahren einbezogen. Ziel dieses Gesetzes ist es zum einen, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Demzufolge hat die Betreuungsbehörde […..]
Weiterlesen >

« Vorherige SeiteNächste Seite »
Themen
Alle Themen anzeigen