Selbstverständlich können Betreuer für (Vermögens-)Schäden, die sie durch pflichtwidriges Verhalten verursacht haben, haftbar gemacht werden. Die Tatsache, dass Betreuungsgerichte oftmals ohne genaueres Hinsehen die Rechnungslegungen der Betreuer offensichtlich „durchwinken“, ändert hieran grundsätzlich nichts. Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, verpflichtet dies denselben zu einer umfassenden Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten. Des Weiteren […..]
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