Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.01.1998 (Az: 22 U 56/97), dass eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte grundlos eine Betreuung des Beschenkten beantragt.
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.01.1998 (Az: 22 U 56/97), dass eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte grundlos eine Betreuung des Beschenkten beantragt.
Wenn eine ehrenamtlich tätige Person dazu bereit ist, die Betreuung zu übernehmen, ist dies kein zwingender Grund, den berufsmäßigen Betreuer zu entlassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 23.03.2005,