Pflichtteilsklauseln

Um zu verhindern, dass die Erben gegen den im Testament zum Ausdruck gebrachten letzten Willen vorgehen oder diesem zuwiderhandeln, haben Erblasser die Möglichkeit sogenannte Pflichtteilsklauseln (Verwirkungsklauseln, Strafklauseln) in das Testament mit aufzunehmen.

Dauertestamentsvollstreckung- schützen Sie Ihr Vermögen

Eine hervorragende Möglichkeit, die Erben vor Vermögensverfall oder vor fehlerhafter Vermögensanlage zu schützen, stellt die Dauertestamentsvollstreckung dar. Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich seines Vermögens an. Dies heißt im Klartext, dass die Erben zwar entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögensteile oder das ganze Vermögen erben. Sie können allerdings auf Grund der Dauertestamentsvollstreckung selbst über das Vermögen […..]
Weiterlesen >

Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

BFH 2. Senat, Urteil vom 30.11.2009 Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung- Einheitliche Zuwendung der Stiftung – Anwendung der Steuerklassen – Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags  Leitsatz 1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten. 2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten […..]
Weiterlesen >

Die Stiftung im Erbrecht: Vermeidung der Zerschlagung einer Vermögensmasse

Oft lassen sich Probleme, die im Zusammenhang mit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge auftreten, nicht ausreichend mit Mitteln des Erbrechts lösen. Der Alleinerbe wird gem. § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten die zum Nachlass gehören. In der Regel ist aber nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen, sog. Miterbengemeinschaft. Dies führt nicht […..]
Weiterlesen >

Formerfordernis des Testaments: Unwirksamkeit eines teils maschinenschriftlich teils handschriftlich verfassten Testaments

Sofern das maschinenschriftliche Schriftstück nur der näheren Erläuterung einer Verfügung dient ( nähere Erläuterung der Testamentsform entsprechenden Schriftstücks), so steht der Formwirksamkeit der Verfügung nichts entgegen. Falls aber der Inhalt der Verfügung nur aus dem maschinell geschriebenen Schriftstück zu entnehmen ist, der eigenhändig geschriebene Text keine letztwillige Verfügung erkennen lässt, so reicht dies der Wahrung der Testamentsform nicht aus.

Die Stiftung im Steuerrecht- ein Überblick

Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist eine "sonstige juristische Person des privaten Rechts" gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KStG und damit Steuerrechtssubjekt. Außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist sie aber u.U. subjektiv befreit. Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist ebenfalls Körperschaftssteuersubjekt, jedoch unterliegt sie nur der Steuerpflicht, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art führt. Die Voraussetzung für die Anerkennung als […..]
Weiterlesen >

Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen bei der Erbauseinandersetzung

BGH, Urteil vom 28.10.09 – IV ZR 82/08 Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängern auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden. Tanja Stier Rechtsanwältin

Testamentsvollstreckung und elterliche Sorge

Der Erblasser kann verfügen, dass die von ihm zum Erben berufene Person ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens gar nicht oder nicht in vollem Umfang selbst ausüben darf. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird dann dem so genannten Testamentsvollstrecker übertragen. Der Erbe bleibt somit lediglich Inhaber der Rechte am Nachlassvermögen, ohne diese ausüben zu dürfen. In diesem Fall wird das Nachlassvermögen […..]
Weiterlesen >

Teilungsanordnungen im Testament und ihre Durchsetzung in der Praxis

Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass bei mehreren Erben die Verteilung der Nachlassgegenstände nach bestimmten Vorgaben erfolgt, dass insbesondere bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zugewandt werden. Man spricht insofern von einer Teilungsanordnung. Dadurch wird noch keine dingliche Zuordnung des jeweiligen Gegenstandes getroffen, das heißt, der Bedachte erwirbt nicht schon durch die testamentarische Anordnung Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Vielmehr […..]
Weiterlesen >

Finanzamt darf ohne Titel ins Grundbuch vollstrecken

Mit einer Erbschaft fallen mitunter Steuern an; der Staat besteuert insofern den Übergang von Vermögenswerten an den Erben. Allerdings besteht die Steuerpflicht bei einer Mehrheit von Erben nicht für die Erbengemeinschaft als Ganze, vielmehr werden die einzelnen Erben jeweils für sich steuerpflichtig. Dabei richtet sich die Besteuerung jedes Einzelnen danach, mit welchem Teil (= Erbquote) er am Nachlass beteiligt ist.

Das Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können nur mit der Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. Testament, übertragen werden.

Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser hat neben zahlreichen anderen Möglichkeiten auch die Möglichkeit, einen Vorerben sowie einen Nacherben zu bestimmen. Hierdurch kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg bestimmen.

Teilungsanordnung

Im deutschen Erbrecht gibt es grundsätzlich nicht die Möglichkeit einzelne Vermögensgegenstände zu vererben, sondern nur das Vermögen als ganzes. Wenn nun der Erblasser beispielsweise einem Erben ein Grundstück, dem anderen ein Pkw zukommen lassen möchte

Vorausvermächtnis

Nachteil der Teilungsanordnung ist, dass der Nachlassgegenstand die Höhe der Erbquote übersteigen könnte und somit der Erbe im Innenverhältnis zu den Miterben ausgleichspflichtig wäre.

Umfang der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten die Möglichkeit zur Führung von Rechtsgeschäften für den geschäftsunfähigen Vollmachtgeber, in Krankenakten Einsicht zu nehmen, er kann in den ihn anvertrauten Bereichen vollumfänglich Auskunft und Beratung verlangen.

« Vorherige SeiteNächste Seite »
Themen
Alle Themen anzeigen