Zwangsweise Vorführung zur Anhörung bei erstmaliger Betreuerbestellung

Die zwangsweise Vorführung zu einem Anhörungstermin greift tief in die Rechte von Betroffenen ein und kann u. U. davor und danach zu extremen Ängsten und Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Deshalb ist die Verhältnismäßigkeit solcher Zwangsmaßnahmen vor deren Anordnung durch das Gericht mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Es kommt dabei immer auf den konkreten Sachverhalt und die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes an. Je nach […..]
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Schwerer Verfahrensfehler in Betreuungsverfahren führt zur Aufhebung des Betreuungsbeschlusses

Für einen Betroffenen wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet und im Zuge dessen eine umfassende Betreuung eingerichtet. Der Betreuer wurde für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingesetzt. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit der Beschwerde und drang schlussendlich mit seinem Anliegen, den Betreuungsbeschluss aufzuheben, erst vor dem BGH durch. Dieser […..]
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Kann ein in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten für das Betreuungsverfahren verwertet werden?

Dazu hat der BGH entschieden: Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411 a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (BGH, Beschluss v. 05.10.2016, AZ: XII ZB 152/16). In dem entschiedenen Fall wurde der Betroffenen weder seitens des Amtsgerichts, noch seitens des Landgerichts angekündigt, dass das schon […..]
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Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers ist rechtsfehlerhaft

Die Anhörung eines Betroffenen innerhalb eines Unterbringungsverfahrens ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des darauf erfolgenden Beschlusses führen, wenn der Verfahrenspfleger, der die Funktion hat, den Betroffenen zu unterstützen, über den Anhörungstermin nicht informiert wurde und deshalb keine Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. (s. Beschluss BGH v. 21.09.2016, AZ: XII ZB 57/16) Zwar kann grundsätzlich im Beschwerdeverfahren unter Umständen von […..]
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Die Rechtsprechung betont aktuell erneut, dass die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren unerlässlich ist – auch dann, wenn es um die Aufhebung der Betreuung geht:

Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren bezüglich der Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. (BGH, Beschluss v. 24.08.2016, AZ: XII ZB 531/15). Ein Betroffener beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, nach dessen Inhalt kein Veranlassung für eine weitergehende […..]
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Gefahr eines Betreuungsverfahrens trotz Vorsorgevollmacht – Ist Kritik an Pflegediensten durch Angehörige verboten? Müssen die Angehörigen deshalb mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens rechnen, sozusagen als „Sanktion“?

Ein weiterer Betreuungsrechtsfall, der beispielhaft wieder einmal die leider weit verbreitete nicht zu akzeptierende Haltung von Betreuungsrichtern zeigt, wurde uns bekannt. Niederschmetternd – aber Realität: Ein pflegebedürftiger Vater wird von seinem Sohn versorgt. Der Sohn ist im Besitz einer einwandfreien Vorsorgevollmacht, die ihn dazu ermächtigt, den Vater in sämtlichen denkbaren Bereichen zu vertreten. Der Sohn beauftragte zu seiner Unterstützung einen […..]
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Das Bundesverfassungsgericht legt größten Wert auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und auf das Recht, vor Gericht angehört zu werden

Diese Haltung kommt in der neuen Entscheidung zum vieldiskutierten Thema „Anhörung im Betreuungsverfahren“ erneut zum Ausdruck. Wie wir wissen, wird die Durchführung der Anhörung der Betroffenen vor und während der Einleitung eines Betreuungsverfahrens von vielen Betreuungsgerichten mal mehr und mal weniger ernst genommen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu untermauert unsere, seit Jahren vertretene Ansicht hierzu: Ein Betreuungsverfahren – für […..]
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Zur Aufhebung oder Vermeidung einer Betreuung muss die Vorsorgevollmacht so schnell wie möglich erstellt und vorgelegt werden – Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird sie u. U. nicht mehr berücksichtigt

Wenn für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren besteht, er die Aufhebung der Betreuung beantragt hat und sich im anschließenden Anhörungstermin weigert, mit dem Richter zu sprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet – auch wenn die sonstigen Anhaltspunkte u. U. dafür sprechen würden – die Betreuung aufzuheben. Wenn der Betroffene gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts in der Folge Beschwerde einlegt, ist das […..]
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Rechtsprechung zur erneuten Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren

Wenn für einen Betroffenen, der in einer Einrichtung untergebracht ist, diese Unterbringung verlängert werden soll, gelten weiterhin folgende von der Rechtsprechung entwickelte Maßstäbe: a) Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015– XII ZB 250/15, FamRZ […..]
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Unverletzlichkeit der Wohnung – Im Betreuungsrecht nur Theorie?

Ein weiterer empörender Fall von Rechtsmissbrauch im Betreuungsrecht wurde unserer Stiftung zugetragen. Ein 80jähriger Betroffener hatte schon vor Jahren eine Generalvollmacht ausgestellt, mit der er seinen Bruder zum Bevollmächtigten bestellt hatte. Dieser sollte – falls es einmal notwendig werden sollte – umfassend alle Angelegenheiten für ihn regeln. Diese Situation trat nun mittlerweile ein, da bei dem Betroffenen im Sommer 2015 […..]
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Ablehnung eines vorgeschlagenen Betreuers

Wenn eine Person, die ausdrücklich vom Betreuten als Betreuer vorgeschlagen wird, vom Betreuungsgericht abgelehnt wird, muss das Gericht grundsätzlich aufgrund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht eine Anhörung dieser Person durchführen. Es kommt darauf an, dass die abgelehnte Person selbst Gelegenheit hat, vor Gericht zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Nur dann können die Gründe, die möglicherweise zur Ablehnung der Person als […..]
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Fehlende persönliche Anhörung

Bei der Betreuerbestellung spielt die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter eine wichtige Rolle. Sie dient einerseits dem Recht des Betroffenen selbst, vor Gericht rechtliches Gehör zu finden. Sie ist aber andererseits auch ein zentraler Punkt der dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht. Sie hat vor allem zum Ziel, dem Richter die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck […..]
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Immer wieder aktuell: Die (fehlende) Anhörung des Betroffenen vor der Betreuerbestellung

Nach § 278 Abs. 1 FamFG muss der Betroffene, bevor darüber entschieden wird, ob eine Betreuung für ihn eingerichtet wird oder nicht, vom zuständigen Richter persönlich angehört werden, außerdem muss sich der Richter von dem Betroffenen einen persönlichen Eindruck verschaffen. Es gibt aber Betroffene, die auf diese eigentlich an sich selbstverständlichen Voraussetzungen verzichten müssen, weil die Gerichte von den Ausnahmen, […..]
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Die Ausnahme nach §§ 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG, Absehen von der persönlichen Anhörung:

Nach dem Gesetzeswortlaut kann dann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn „hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind“. Diese Entscheidung darf aber nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Wichtig zu erwähnen ist, dass hiermit einzig die persönliche Anhörung gemeint ist. Laut Gesetz ist der Richter dadurch nicht von der Pflicht entbunden, sich einen […..]
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Die Ausnahme nach §§ 278 Abs. 5, 34 Abs. 3 FamFG

Dies betrifft den Fall, in dem das Betreuungsgericht einen Termin zur Anhörung bestimmt hat, der Betroffene zu diesem Termin aber nicht erschienen ist. Wenn der Betroffene unentschuldigt dem Termin ferngeblieben ist, kann das Verfahren nach der Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine persönliche Anhörung beendet werden, sprich, ein Betreuer für ihn bestellt werden. Der Betroffene muss aber […..]
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Kommt immer wieder vor: Rechtsverletzung durch fehlende Anhörung

Wenn ein Betroffener im Betreuungsverfahren nicht durch das Gericht persönlich angehört wird, stellt dies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Gerade im Betreuungsverfahren ist ein sensibler Umgang mit den Rechten des Betroffenen gefordert.  Es muss ihm im Verfahrensverlauf so schnell wie möglich die Möglichkeit gegeben werden, durch eigene Stellungnahmen und Situationsschilderungen auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Gerichts […..]
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Ist die Erstellung eines Gutachtens immer erforderlich, wenn das Gericht darüber entscheiden soll, ob eine Betreuung eingerichtet werden soll?

Nein. Die Erstellung eines Gutachtens ist dann nicht zwingend durchzuführen, wenn für das Gericht hinreichend Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass bei der betreffenden Person kein Bedarf für die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes besteht und dementsprechend eine Betreuung oder ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wird. In einem solchen Fall besteht für das Gericht kein Anlass, das Verfahren weiter […..]
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Müssen die Angehörigen des Betroffenen vor der Betreuerbestellung vom Gericht angehört werden?

Nicht unbedingt. In der Praxis ist es zwar teilweise so, dass die Angehörigen bei der Anhörung des Betroffenen dabei sein dürfen, was für die Betroffenen in der Regel auch eine große Unterstützung bedeutet. Allerdings kommt es hier entscheidend auf den einzelnen Richter an. Die Angehörigen haben grundsätzlich kein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung. Eine unserer Ansicht nach […..]
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Kann das Gericht die persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Betreuerbestellung unterlassen?

Nur in Ausnahmefällen. Die persönliche Anhörung muss sehr ernst genommen werden, sie gehört zu den wichtigsten Verfahrensgarantien im Betreuungsrecht überhaupt. Wenn die persönliche Anhörung nicht durchgeführt wurde, kann dies einen so gravierenden Verfahrensmangel darstellen, dass in der Folge das gesamte Betreuungsverfahren rechtswidrig ist. Trotzdem gibt es Ausnahmefälle, in denen unter Umständen auf die persönliche Anhörung verzichtet werden kann.

Die Folgen der unterbliebenen Anhörung im Betreuungsverfahren

Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese persönliche Anhörung muss nicht unbedingt in einem Termin bei Gericht stattfinden, sondern kann beispielsweise auch in der Wohnung des Betroffenen erfolgen. Problematisch ist oft, dass sich die Betroffenen weigern, diesen Anhörungstermin […..]
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Betreuung – persönliche Anhörung

Nach § 278 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich (!) anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht […..]
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Betreuerbestellung – Wer ist vorher anzuhören?

Hier regelt § 279 FamFG, dass das Gericht die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören hat. Zu den Beteiligten zählen nur der Betroffene, der Betreuer und der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht. Die Ehegatten, Lebenspartner, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person des Vertrauens zählen nur als Beteiligte, wenn die als Beteiligte vom Gericht […..]
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Das Gericht kann von der persönlichen Anhörung absehen

Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien im Betreuungsrecht und ist Kernstück der Amtsermittlung. Das Unterlassen der persönlichen Anhörung des Betroffenen kann grundsätzlich einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellen, der in der Folge das gesamte Betreuungsverfahren rechtswidrig macht. Trotzdem gibt es Ausnahmefälle, in denen unter Umständen auf die persönliche Anhörung verzichtet werden kann.

Betreuung – Anhörung der als Betreuer vorgeschlagenen Person

Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer vorgeschlagene Person zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2010 – XII ZB 165/ 10) – FamRZ 2011, 285 Rn. 17).

Zum Verfahrenspfleger

Ein Verfahrenspfleger wird in der Regel bestellt, wenn das Gericht in einem Betreuungsverfahren davon ausgeht, dass zwischen den Beteiligten und dem Betroffenen Interessenskollisionen vorliegen. Beispielsweise, dass ein beteiligter Verwandter, der gerne die Betreuung übernehmen will, im Rahmen der Vermögensverwaltung Verfügungen im Eigeninteresse statt im Interesse des Betreuten tätigen könnte. Der Verfahrenspfleger soll daher die wahren Interessen des Betroffenen für das […..]
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Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Immer wieder werden uns Fragen dazu gestellt, wie eine ordnungsgemäße Anhörung im Betreuungsverfahren abzulaufen hat, ob der Betroffene daran mitwirken muss und / oder ob er sich dazu zwingen lassen kann. Zunächst muss einmal klar gestellt werden, dass der Sinn der Anhörung unter anderem darin besteht, dass der Betroffene zusammen mit dem Gericht die Sachlage genau besprechen kann, um gegebenenfalls […..]
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