Wenn das der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt gemacht wurde hat dieser nicht die Möglichkeit, zu den Diagnosen, Behandlungsmöglichkeiten und Alternativen Fragen zu stellen oder Einwände gegen das Ergebnis des Gutachtens zu erheben. Dadurch ist der Betroffene nicht in der Lage, im Ergebnis eine evtl. mögliche andere Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick […..]
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