Wenn ein Angehöriger im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren nicht durch das Betreuungsgericht als Beteiligter hinzugezogen wurde, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Beteiligung entschieden wird, liegt die Beteiligung regelmäßig nicht im Interesse der betreuten Person. Dies folgt aus dem Beschluss es BGH vom 09.08.2023, AZ: XII ZB 507/22. Die Entscheidung, ob ein Angehöriger am Betreuungsverfahren beteiligt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen […..]
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