Betreuungsrecht – Impfverweigerung durch Betreute

Mit einem Fall der Impfverweigerung durch einen Betreuer hatte sich das
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 31.05.2021( zu befassen (Abgedruckt in BtPrax
2021, Seite 146).
In dem zu entscheidenden Verfahren hat der Betreuer die Impfung der Betreuten abgelehnt,
weil das das Risiko, das mit der Impfung verbunden ist, im Verhältnis zu ihrem Nutzen für
das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Person als schwerwiegender
betrachtet. Der Betreuer, der dann deswegen durch das zuständige Betreuungsgericht
entlassen wurde, erhielt eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung im
vorliegenden Fall, dass der Wille der Betreuten in tatsächlicher oder mutmaßlicher Hinsicht
nicht mehr festzustellen war.
Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht
kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht,
wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist.

Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch
angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die
Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in
Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die
Maßnahme verpflichtet.

Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers
gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

 

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