Betreuungsbestellung – Wer ist vorher anzuhören ?

Hier regelt § 279 FamFG, dass das Gericht die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören hat. Zu den sonstigen Beteiligten zählen nur der Betroffene, der Betreuer und der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht.

Die Ehegatten, Lebenspartner, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person des Vertrauens zählen nur als Beteiligte, wenn sie als Beteiligte vom Gericht hinzugezogen wurden. Sie sind also nicht vor der Entscheidung über die Betreuung in irgendeiner Form anzuhören. Hier bestehen auch Bedenken an der Verfassungsgemäßheit.

Nach § 279 Abs. 3 FamFG kann nur auf Verlangen des Betroffenen das Gericht eine ihm nahestehende Person anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Also selbst, wenn eine nahestehende Person, der Ehegatte, die Kinder, die Enkel bestimmt, dass sie angehört werden, kann das Gericht die Anhörung unterbinden, indem eine Verzögerung dargestellt wird.

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