Zwingende Öffnung und Sichtung eines Bankschließfaches durch Betreuer?

Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingesetzt wurde, ist dazu verpflichtet, bei Übernahme der Betreuung ein Vermögensverzeichnis über die finanzielle Lage des Betreuten zu erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis muss – soweit dies möglich ist – vollständig sein. Insoweit ist das Vorhaben des Betreuers, ein Protokoll über den Inhalt eines Bankschließfaches erstellen zu wollen, zunächst allgemein als Bestandteil zur Erfüllung seiner Betreuerpflichten anzusehen, denn der Inhalt des Schließfaches gehört auch zum Vermögen des Betreuten.
Muss aber grundsätzlich immer ein Protokoll über den Inhalt eines Bankschließfaches durch den Betreuer erstellt werden?
Die Notwendigkeit eines solchen Protokolls richtet sich meiner Meinung nach immer nach dem konkreten Fall, bzw. dessen Hintergrund: Es gibt z. B.  Betreute, die ihrem Betreuer (berechtigt oder nichtberechtigt) misstrauen und sich deshalb weigern, diesem Auskünfte über den Inhalt des Bankschließfaches zu geben, bzw. den Schließfachschlüssel auszuhändigen. Wenn z. B. behauptet wird, der Schlüssel sei verloren gegangen kann von dem Betreuer erwartet werden, dass er dazu in der Lage ist, abzuwägen, ob es verhältnismäßig ist, das Schließfach – verbunden mit erheblichen Kosten – durch die Bank öffnen zu lassen oder eben keine Kenntnis davon zu haben, was genau sich in dem Schließfach befindet. Entscheidend muss nach unserer Ansicht in solchen Fällen die Frage sein, ob der Betreute finanziell dazu in der Lage ist, alle anfallenden Lebenshaltungs- und Betreuungskosten (auch in Zukunft) aus seinem offengelegten Vermögen zu decken. Wenn er das kann, besteht doch überhaupt kein zwingendes Interesse des Betreuers, unbedingt über die Vermögenswerte des Bankschließfaches informiert zu sein und diese zu protokollieren.
Oder ob es aller Voraussicht nach im Laufe des Betreuungsverfahrens zu finanziellen Engpässen kommen, bzw. der Betreute sogar mittellos werden wird. Dann ist es natürlich von erheblicher Bedeutung, welche Vermögenswerte sich in einem Schließfach befinden, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Betreuten herangezogen werden könnten und müssten. Dementsprechend wäre dann die Öffnung des Schließfaches und entsprechende Protokollerstellung unumgänglich.

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