Bloße Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen.
So steht beispielsweise die Diagnose einer fortschreitenden Demenz der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorge-Vollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vollmacht hinreichend feststeht.
Wenn der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat, kann nach einer Entscheidung des OLG München (FamRZ 2009, 2033) eine hierauf bezogene teilweise Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderer Willenserklärungen Anlass geben können.
Ist bei mehreren Vollmachten die später erteilte nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Abfassung ausgesetzt, ist nach Ansicht des OLG Münchens eine inhaltlich abweichende frühere, unzweifelhaft wirksame Vollmacht nicht ohne Weiteres geeignet, eine Betreuungsanordnung zu vermeiden.
Es bestehe nämlich die konkrete Gefahr, dass auch der später Bevollmächtigte sich auf seine vermeintlich wirksame Vollmacht beruft und sich der Rechtsverkehr insoweit ohne eigene Beurteilungsmöglichkeit womöglich mit widersprechenden Erklärungen unterschiedlicher Bevollmächtigter konfrontiert sieht und somit letztlich aus diesem Grunde dann doch eine Betreuerbestellung erforderlich sei.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)