Wenn ein ärztliches Gutachten, welches zur Klärung der Frage eingeholt wurde, ob die Genehmigung zu einer Zwangsbehandlung erteilt werden kann, dem Betroffenen, bzw. seinem Verfahrenspfleger nicht bekannt gegeben wurde und nicht durch eine förmliche Beweisaufnahme Eingang in die Gerichtsakten gefunden hat und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Das Gutachten darf in einem solchen Fall nicht verwertet werden. Wenn dies doch geschieht, liegt eine Rechtsverletzung des Betroffenen vor.
Ein früheres Gutachten, welches nur zu der Frage eingeholt wurde, ob eine Betreuung eingerichtet werden muss oder nicht, ist nicht geeignet, die Frage zu klären, ob im Rahmen dieser Betreuung auch die Genehmigung einer Zwangsbehandlung erteilt werden darf. Regelmäßig enthalten solche Gutachten keine Konkretisierungen dazu, welche medikamentöse Behandlung in welcher Dosis durchzuführen ist, was für ein Gutachten bzgl. einer Zwangsbehandlung aber notwendig ist.
14.11.2018