Zur Begutachtung durch den Sachverständigen im Betreuungsverfahren

Das Gericht darf im Rahmen seiner Leitungsbefugnis bezüglich des Sachverständigen den Sachverständigen anweisen, die Anwesenheit eines Dritten bei der Begutachtung auszuschließen. Dies dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte.

SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 7.2.2017 – S 11 SB 204/15

Themen
Alle Themen anzeigen