Wenn ein Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren keine Gelegenheit erhalten hat, sich gegenüber dem Betreuungsgericht zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu äußern, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Wenn gegen die sodann durch das Gericht erlassene Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, kann nach § 44 FamFG innerhalb einer 2-wöchigen Frist eine Anhörungsrüge erhoben werden.
- 44 Abs. 1 FamFG lautet:
Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
- das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Wesentlich ist, dass die Anhörungsrüge dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit einräumt. Sie dient nur der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 14.06.2023, AZ: XII ZB 517/22)