1.
Wenn eine Betreuung eingerichtet werden soll und der Betreute eine bestimmte Person vorschlägt, die zum Betreuer bestimmt werden soll, ist das Gericht grundsätzlich an diesen Vorschlag gebunden und hat ihm zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB.
2.
Hingegen, wenn der Betreute zwar keine Betreuerperson vorschlägt, wohl aber äußert, wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll, soll das Gericht hierauf (nur) Rücksicht nehmen, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich damit kein striktes Recht des Betroffenen, dass diese Person nicht zum Betreuer bestimmt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist, dass vermieden werden soll, dass Betreute durch die Ablehnung mehrerer oder aller zur Auswahl stehenden Betreuerpersonen die Einrichtung einer Betreuung hinauszögern oder verhindern können. Wenn sich aber die Ablehnung erkennbar auf ganz bestimmte Personen beschränkt, ohne das die Betreuung an sich abgelehnt wird, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, dass der Betreute zu diesen Personen offensichtlich kein Vertrauen hat und folglich die Voraussetzungen einer Betreuung – Aufbau eines Vertrauensverhältnisses – in dieser Konstellation nicht gegeben sind.
Wie ist die gesetzlich festgelegte Begünstigung der ehrenamtlichen Betreuung (durch Angehörige) gegenüber der Berufsbetreuung in diesem Zusammenhang zu sehen?
Durch einen negativen Betreuerwunsch aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen tritt der Grundsatz, dass eine ehrenamtliche Betreuung (durch Angehörige) der Berufsbetreuung normalerweise vorzuziehen ist, regelmäßig zurück. Auf der einen Seite besteht hier zwar der Gedanke an den allgemeinen Schutz der Familie. Dieser Schutzgedanke basiert aber auf einem soliden Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie. Wenn eine oder mehrere bestimmte Personen aus dem persönlichen Umfeld durch den Betroffenen als Betreuer abgelehnt werden, lässt dies den Schluss darauf zu, dass innerfamiliäre Konflikte bestehen und/oder dass kein tragfähiges Vertrauensverhältnis besteht. Damit ist dem betreuungsrechtlich favorisierten (ehrenamtlichen) Angehörigenvorrang die Grundlage entzogen.
Letztendlich sind die Gesamtumstände eines jeden Einzelfalls entscheidend. Auf jeden Fall muss eine gerichtliche Entscheidung, die einen negativen Betreuerwunsch missachtet, besonders begründet werden. Ein Grund dafür könnte beispielsweise sein, dass der Betreute zu der abgelehnten Person ein gefestigtes Vertrauensverhältnis hat, dieses aber inzwischen krankheitsbedingt verkennt. Allein der Hinweis, dass es sich lediglich um eine „Sollbestimmung“ handelt ist aber nicht ausreichend, einen negativen Betreuerwunsch abzulehnen.
s. dazu BGH, Beschluss v. 27.06.2018, AZ: XII ZB 601/17
23.01.2019