Zentrum und zugleich Brennpunkt für die Betreuungsführung ist § 1821 BGB. § 1821 BGB ist nicht als Orientierungsmaßstab, sondern als Rechtsmaßstab zu verstehen und hat Grundlage für jedes Handeln aller am Betreuungsverfahren Beteiligten zu sein. § 1821 BGB wirkt direkt in die betreuungsgerichtliche Aufsicht und ebenfalls in sämtliche gerichtliche Genehmigungsverfahren. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Personen gewahrt, indem es in den Mittelpunkt gestellt wird. Klargestellt wird damit, dass objektive Interessen innerhalb eines Betreuungsverfahrens keine Rolle mehr spielen dürfen. Schon vor der Betreuungsrechtsreform war dies klare Vorgabe des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Trotzdem wurde immer wieder das „objektive Wohl“ als Entscheidungsgrundlage durch Betreuer und Gerichte herangezogen. Eine Unterwerfung der Rechte von betreuten Personen unter den Begriff „objektives Wohl“ ist nun nicht mehr möglich.