Wünsche des Betreuten

Gemäß § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer grundsätzlich Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Wenn im Einzelfall nicht feststellbar ist, ob die an den Betreuer herangetragenen Wünsche des Betreuten tatsächlich von diesem stammen, weil der Betreute bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden (BtPrax 2009, 79). Der BGH hat sich in einer Entscheidung (NJW 2009, 2814) mit der bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Betreuer in Fällen, in denen die Wünsche des Betreuten seinem objektiven Wohl widersprechen, über dessen Willen hinwegsetzen kann und möglicherweise sogar muss. Der BGH ist der Auffassung, dass der Begriff des Wohls des Betreuten (§ 1901 Abs. 2,3 BGB) nicht losgelöst von den subjektiven, eigenen Vorstellungen und Wünschen des Betreuten zu bestimmen ist. Ein beachtlicher Gegensatz zwischen dem Wohl einerseits und den Wünschen andererseits bestünde erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- oder Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Beachtlich sind jedoch nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis des Betreuten gefasst wurden.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)

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