Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist, § 1902 Abs. 3 BGB.Eine wichtige Klarstellung zur Beachtlichkeit von Wünschen des Betreuten hat der BGH vorgenommen: Der Betroffene muss trotz seiner Erkrankung in der Lage sein, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und diese zur Orientierung seiner Lebensführung zu machen (BGH, NJW 2009, 2814). Grundsätzlich ist ein Wunsch des Betroffenen beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten erheblich verschlechtern würde und nicht allein Ausdruck der Krankheit ist.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)