Am Wohnsitz des Betreuten ändert sich durch die Anordnung einer Betreuung erst mal nichts. Etwas anderes gilt, wenn Geschäftsunfähigkeit des Betreuten vorliegt. Dann kann der Betreute die Änderung des Wohnsitzes nur noch mit Willen seines Betreuers durchführen. Ist der Betreute dauerhaft in einer Anstalt untergebracht, so will er regelmäßig dort seinen neuen Wohnsitz begründen. Dies kann vor allem beim Tod des unter Betreuung Stehenden eine Rolle spielen, da sich die Zuständigkeit des Erbschaftsgerichts nach dem Wohnsitz des Betreuten richtet.
Tanja Stier
Rechtsanwältin