Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen bei geschäftsunfähigem Widerrufsgegner

Oftmals wollen Testierende später eine bindende Verfügung wieder beseitigen, etwa durch Rücktritt von einem Erbvertrag oder durch Widerruf einer gemeinschaftlichen Testamentes, da sich die getroffene Verfügung im Nachhinein als nachteilig erweisen oder sich die Umstände geändert haben, etwa weil der eine Ehepartner geschäftsunfähig geworden ist. Sind beide Ehepartner noch geschäftsfähig, so erfolgt der Widerruf entweder in der dafür vorgesehenen Art und Weise oder die Ehepartner errichten gemeinsam ein Aufhebungstestament bzw. ein abänderndes Testament. Ist jedoch bei einem der Ehegatten die Geschäftsunfähigkeit eingetreten, so sind die erwähnten Alternativen verwehrt. Jedoch sprechen gewichtige Gründe dafür, auch in dieser Situation einen Widerruf zuzulassen, da ansonsten eine Bindungswirkung der letztwilligen Verfügungen noch zu Lebzeiten beider Ehepartner eintritt, die gerade nicht vom Gesetzgeber gewollt ist.  Der Widerruf muss in diesen Fällen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Ehepartners erfolgen. Jedoch kann der gesetzliche Vertreter keine anderweitige letztwillige Verfügung treffen, da das Errichten eines Testamentes ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, bei dem eine Vertretung nicht zulässig ist. Aus diesem Grunde sollte der Widerruf auch dem geschäftsunfähigen Ehepartner zugehen. Problematisch gestaltet sich die Situation dann, wenn der geschäftsfähige Ehepartner gleichzeitig Betreuer ist, da in dieser Fallgestaltung ein verbotenes In- Sich- Geschäft vorliegt. Vielmehr muss hier ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.
Tanja Stier

Rechtsanwältin

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