Nach überwiegender Meinung reicht es für den Widerruf einer Vollmacht durch den Betreuer aus, wenn dieser den entsprechenden, zugrundeliegenden Aufgabenkreis übertragen bekommen hat. So erfasst also der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ebenso wie der der „Gesundheitsfürsorge“ auch den Widerruf einer diesbezüglichen erteilten Vollmacht (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 912).
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)