In Deutschland kann eine Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber dann nicht mehr widerrufen werden, wenn der Vollmachtgeber inzwischen geschäftsunfähig ist. Diesbezüglich besteht ein bemerkenswerter Unterschied zum Sachwalterschaftsrecht in Österreich: Dort kann der Vollmachtgeber die Vollmacht auch dann noch widerrufen, wenn er mittlerweile nicht mehr geschäftsfähig ist.