Der Gesetzgeber hat keine Kriterien für die Eignung zum rechtlichen Betreuer festgelegt.
Die Auswahl des Betreuers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuungsgerichts.
Das Gericht soll bei der Auswahl die Unterstützung der Betreuungsbehörde beim Landratsamt in Anspruch nehmen.
Aus dem Gesetz ergeben sich lediglich einige Ansprüche an die Qualität der Betreuungsarbeit.
So soll der Betreuer zunächst einmal geeignet sein (§ 1897 Abs.1 BGB), im Rahmen der ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen.
Daneben ergibt sich aus § 1901 BGB, dass der Betreuer die Angelegenheiten so zu erledigen hat, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehört auch die Bereitschaft, den Betreuten so zu unterstützen, dass er im Rahmen seiner verbliebenen Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen gestalten kann.
Schließlich hat er alle Möglichkeiten zu nutzen, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen oder zu bessern.
Oftmals setzt die Förderung des Betreuten folglich nicht nur voraus, dass der Betreuer Verständnis, sondern auch ein gewisses Fachwissen besitzt. Professionelle rechtliche Betreuung wird also gewisse Grundkenntnisse in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen wie Recht, Pädagogik, Medizin, Psychologie und Soziologie, um nur einige zu nennen, erfordern.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)