Wenn die Bank eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, wird Betreuung eingerichtet

Immer problematischer wird die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Verhältnis zu Banken. Ein Großteil der Banken ist inzwischen dazu übergegangen, Vollmachten nur noch in Form von speziell abgeschlossenen Kontovollmachten zu akzeptieren, bzw. Vorsorgevollmachten, die notariell beglaubigt sind. Unserer Meinung nach eine unerträgliche Verfahrensweise, die darin gipfelt, dass Banken in solchen Streitfällen (wenn es um nicht notariell beglaubigte Vorsorgevollmachten geht) nicht zögern, bei Gericht eine Betreuung anzuregen. Damit wird genau das erreicht, was der Vollmachtgeber durch die Vorsorgevollmacht verhindern wollte. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass für Vorsorgevollmachten, die selbstverständlich auch gegenüber Banken gelten sollen, besondere Formvorschriften existieren. Viele Betreuungsgerichte sehen diese Praxis der Banken aber offensichtlich nicht kritisch, Betreuungen für die Vermögenssorge werden aus diesen Gründen offenbar ohne große Hürden eingerichtet. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bleibt auf der Strecke, es muss der „Vorsorge“ der Banken weichen, weil diese schon im Vorfeld dafür sorgen möchten, dass sie in eventuellen Haftungsfällen (wenn die Vorsorgevollmacht evtl. nicht wirksam sein sollte) nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Es stellt sich die Frage, wem hier der Rücken gestärkt werden soll, mächtigen Banken oder Betroffenen, die ohnehin in geschwächter Position kämpfen.

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