Wann wird ein Verfahrenspfleger bestellt?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem  Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Seit 01.01.2009 ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen in § 317 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt, der an die Stelle des § 67 FGG getreten ist.

Der § 317 FamFG lautet:

§ 317 FamFG Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(4)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

In § 276 FamFG sind besonders drei Fälle hervorgehoben, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

•    wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
•    wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
•    wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).

Ferner ist seit 01.09.2009, also mit Einführung des FamFG , ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).

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