Obwohl eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712). BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 216/17
Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass in jedem Fall aus diesem Grund eine umfassende Betreuung eingerichtet werden muss und die Vorsorgevollmacht im Ganzen ihre Wirkung verliert. Es gibt auch Fälle, in denen der Vorsorgebevollmächtigte zwar für einen Teilbereich der Aufgaben als ungeeignet angesehen wird, für die anderen Bereiche aber nicht. Dementsprechend muss nur für diesen Teilbereich eine Betreuung eingerichtet werden, für die anderen Bereiche gilt die Vorsorgevollmacht weiter.
22.06.2018