Wird beschlossen, einem Betroffenen für alle Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen, so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 309 FamFG).Dies hat dann den Verlust des Wahlrechts zur Folge. Gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG und den inhaltsgleichen Wahlrechtsvorschriften der Länder ist derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, für den nicht nur vorübergehend für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.
Eine Beschwerde des Betreuten gegen diese Mitteilung an die Wahlbehörde ist unstatthaft, wenn sie nur die Wiederherstellung des Wahlrechts zum Ziel hat, denn das Gericht entscheidet nicht über den Verlust des Wahlrechts. Diese Folge wird lediglich durch die einschlägigen Bestimmungen ausgesprochen. Es ist weder Absicht noch Aufgabe des Gerichts, über die Fähigkeit einer Person zur Ausübung des aktiven Wahlrechts zu entscheiden.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)