VORSICHT: Seit 01.09.2009 regelt das FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungseintritt für eine Vorführung und Zuführung zur Unterbringung

Seit 01.09.2009 ist das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten. Im § 326 FamFG ist für die Betreuungsbehörde für eine Vorführung und eine Zuführung zur Unterbringung eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben.

§ 326 FamFG Zuführung zur Unterbringung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.

Vor der Einführung des § 326 FamFG war es stets problematisch, ob eine gerichtliche Anordnung eine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchsuchung oder Beschränkung des Rechts des Betroffenen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG war.

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