Gemäß § 283 Abs. 1 FamFG kann das Gericht anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die Betreuungsbehörde vorgeführt wird.Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (FamRZ 2009, 1814, 1984), stellt dies aber noch keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Gestattung der gewaltsamen Öffnung und des Betretens der Wohnung des Betreuten dar.
Art. 13 GG beinhaltet grundsätzlich ein Verbot für das Eindringen in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Diese prinzipielle Unverletzlichkeit der Wohnung werde in Art. 13 Abs. 8 GG dadurch gesichert, dass „Eingriffe und Beschränkungen“ nur unter bestimmten genau geregelten Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen.
So darf folglich die Wohnung des Betroffenen nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat oder ausnahmsweise eine unmittelbare Gefährdung des Betreuten („Gefahr im Verzug“)gegeben ist (§ 283 Abs. 3 FamFG).
Auch Zwang darf bei der Vorführung nur ausgeübt werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat (§283 Abs. 2 FamFG).
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)