Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.01.2016 AZ: XII ZB 519/15 entschieden, dass auch die Gefahr einer Überschuldung einen Betreuungsbedarf begründen kann, wenn die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann, zu einer Verschuldung führt.