Selbstverständlich können Betreuer für (Vermögens-)Schäden, die sie durch pflichtwidriges Verhalten verursacht haben, haftbar gemacht werden. Die Tatsache, dass Betreuungsgerichte oftmals ohne genaueres Hinsehen die Rechnungslegungen der Betreuer offensichtlich „durchwinken“, ändert hieran grundsätzlich nichts.
Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, verpflichtet dies denselben zu einer umfassenden Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten. Des Weiteren obliegt ihm die Pflicht, das Vermögen bestmöglich zu sichern und zu mehren. Dazu gehört ausdrücklich auch die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betreuten zustehen. Seine Richtschnur muss ausschließlich das Wohl und die vermögensrechtlichen Interessen des Betreuten sein. Man sollte meinen, dass diese Grundsätze jedem Betreuer – ob beruflich oder ehrenamtlich – bekannt sind. Ein beispielhafter Fall von unsachgemäßem, pflichtwidrigen Verhalten bestätigt aber leider das Gegenteil: Ein Betreuer versäumte es, für den im Heim untergebrachten Betroffenen das diesem zustehende Pflegegeld zu beantragen. Der Betroffene zahlte die Heim- und Pflegekosten aus eigener Tasche. Mitbekommen hat er davon aufgrund seines Krankheitszustandes nichts mehr. Erst die Erben stellten bei Durchsicht des Nachlasses fest, dass dem Betroffenen – bzw. mittlerweile ihnen selbst – dadurch ein Schaden von mehreren tausend Euro entstanden ist. Ein solches, offensichtliches „Desinteresse“ eines Betreuers ist nicht anders als skandalös zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach § 1833 BGB, die grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer begründet. In der Rechtsprechung wurden in ähnlich gelagerten Fällen (z. B. Unterlassen eines Sozialhilfeantrages zur Heimkostenübernahme, Versäumung Rentenantragstellung usw.) Pflichtverletzungen bejaht.
Ob diese massive Pflichtverletzung aber auch dazu führt, dass Schadensersatzansprüche der Betroffenen, bzw. ihrer Erben, gegen den Betreuer tatsächlich gerichtlich festgestellt (und durchgesetzt) werden können, ist bei derzeitiger Rechtslage nicht sicher und hängt von verschiedenen Aspekten ab:
Die Erben als Rechtsnachfolger können grundsätzlich noch nicht verjährte Schadenersatzansprüche des Betreuten gegen den Betreuer gerichtlich geltend machen. Die Erben treten insoweit in alle Rechte und Pflichten in den Nachlass des Betreuten ein und demgemäß gehen auch bestehende Forderungen gegen den Betreuer auf sie über.
Allerdings ist der Begriff des für einen Anspruch erforderlichen „Schadens“ im Rahmen des Betreuungsrechts nicht unproblematisch. Grundsätzlich stellt jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern (Vermögen) einen Schaden dar. Wurde aber, z. B. wenn es um entgangene Sozialhilfe/Grundsicherung geht, der Lebensbedarf des Betreuten trotzdem irgendwie gedeckt (z. B. durch Familienmitglieder), wird in der Rechtsprechung ein Schaden für den Betreuten verneint, da diese eine Soziallleistung darstellt, diese folglich nicht der Vermögensbildung dient und deshalb nicht ersetzt wird. Es ist denkbar, dass die unterlassene Beantragung von Pflegegeld gegenüber der Beihilfe ebenfalls in diese Kategorie fällt und demensprechend ein entstandener Schaden verneint wird.
Hinsichtlich des für einen Schadenersatzanspruch darüber hinaus notwenigen Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Betreuers werden ebenfalls verschiedene Maßstäbe angelegt. Es kommt darauf an, ob es sich um eine berufsmäßige oder eine ehrenamtliche Betreuung handelt, welches Verhalten von dem Betreuer aufgrund seines „berufsmäßigen Standards“ erwartet werden kann usw. Dies ist – nebenbei bemerkt – eine unhaltbare und von unserer Seite schon mehrfach angeprangerte Folge der Tatsache, dass es in Deutschland immer noch kein Berufsbild „Betreuer“ gibt und damit jeder, der in irgendeiner Weise dafür als geeignet angesehen wird, diese Tätigkeit ausüben darf. Manchmal mit den soeben dargestellten Folgen für Betroffene und Angehörige.