Die Verlängerung einer Betreuung und die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts sind zwei unterschiedliche Maßnahmen, deren Voraussetzungen bei der Verlängerungsentscheidung getrennt voneinander geprüft werden müssen. Das bedeutet, dass sowohl hinsichtlich der Verlängerung der Betreuung als auch hinsichtlich der Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes durch das Gericht neu zu entscheiden ist.
Vgl. BGH auch BGH, Beschluss vom 20.6.2018, AZ: XII ZB 99/18
13.11.2018