Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Grundstücke oder Immobilien, die im Eigentum eines Betreuten stehen, vom Betreuer verkauft werden und dadurch für den Betreuten und oft auch für die Angehörigen Tatsachen geschaffen werden, die so keiner der Beteiligten jemals gewollt hatte und die auch zur Kostendeckung für den Betroffen nicht weiter erforderlich gewesen wären.
Wenn in einem Betreuungsverfahren ein Grundstück oder eine Immobilie durch den Betreuer verkauft werden soll ist dafür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Grund dafür ist, dass vorhandenes Grundeigentum des Betreuten als eine besonders wertbeständige Art des Vermögens für den Betreuten erhalten bleiben soll, soweit dies möglich ist. Deshalb ist ein solcher Verkauf nur mit gerichtlicher Genehmigung möglich.
Der Entscheidungsmaßstab, ob diese Genehmigung erteilt wird oder nicht ist das „Interesse des Betreuten“. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Vor- und Nachteile sowie die Risiken des Verkaufs ermitteln muss und im Rahmen einer Gesamtabwägung, in der ausschließlich das Wohl und die Interessen des Betreuten zu berücksichtigen sind, entscheiden muss. Die Interessen dritter Personen (Angehörige, Erben) sind in diesem Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Entscheidend ist das Gesamtinteresse, wie es zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt. Ebenso berücksichtigt werden muss auch der Zweck, der mit dem Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks verfolgt werden soll. Besteht der Zweck im Schutz wirtschaftlicher Interessen oder in dem Unvermögen des Betroffenen, aufgrund fehlenden anderen Vermögens für seine (Pflege-)Kosten aufzukommen?
Auf jeden Fall müssen sachliche Gründe dafür sprechen, Grundeigentum eines Betreuten zu veräußern. Unter diese Gründe fallen im Übrigen auch zu beachtende Wünsche des Betroffenen, wenn er diese (noch) äußern oder jedenfalls deutlich machen kann. Wenn es z. B. darum geht, dass das vom Betroffenen früher bewohnte Haus (Elternhaus), welches jetzt nicht mehr von ihm genutzt werden kann, weil er in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, verkauft werden soll, müssen dahingehende Wünsche des Betroffenen („das Haus soll in der Familie bleiben“) sehr wohl beachtet werden. Solange das Restvermögen des Betroffenen seine Versorgung und Kostendeckung gewährleistet und es aus diesen Gründen nicht erforderlich ist, das Haus zu verkaufen, darf es auch ungenutzt leer stehen. Allerdings wird von der Rechtsprechung teilweise ein solcher „Leerstand“ gegenüber einem Verkauf als nachteilig angesehen, weshalb die Genehmigung zum Verkauf – unserer Meinung nach oft völlig überflüssig – erteilt wird.
Erschwerend kommt in solchen Fällen eben oft hinzu, dass der Betroffene überhaupt nicht mehr in der Lage ist, sich dazu zu äußern und auch nichts Schriftliches dazu vorliegt. In solchen Fällen werden von den Gerichten schnell allgemeine wirtschaftliche Interessen als Veräußerungsgründe herangezogen, die sich dann meistens auch noch innerhalb des gegebenen Beurteilungsspielraums bewegen. Wie die Angehörigen dazu stehen, wenn das Elternhaus verkauft wird, obwohl es zur Finanzierung des Betroffenen noch andere Lösungsmodelle gegeben hätte, interessiert in diesen Verfahren niemand.
s. auch hierzu Beschluss BGH v. 31.11.2016, XII ZB 335/16