Mehr als unglaublich ist die gesetzliche Regelung, dass die Einsetzung eines Verfahrenspflegers, die dazu erfolgt, den Betreuten im Betreuungsverfahren letztendlich zu helfen, nicht angefochten werden kann.
Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nämlich gemäß § 267 VI FamFG eine selbständige Anfechtung nicht möglich.