Einem Betreuer dürfen gewisse Angelegenheiten des Betreuten nicht als Aufgabe übertragen werden. Zum einen darf für die so genannten persönlichen Angelegenheiten kein Betreuer bestellt werden. Zu diesen zählen:
– die Eheschließung,
– den Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft,
– die Bestimmung des Ehenamens,
– die Errichtung eines Testaments und den Abschluss eines Erbvertrags,
– den Religionswechsel und Kirchenaustritt,
– die Organspende,
– die Ausübung des politischen Wahlrechts,
– die Ausübung der elterlichen Sorge und
– die Einwilligung in die Adoption als Elternteil des Kindes oder Ehegatte eines Beteiligten, wohl aber für den Antrag, als Volljähriger selbst adoptiert zu werden.
Möglich ist es aber, in all diesen Fällen, dem Betreuer unterstützende Tätigkeiten als Aufgabenkreis zu übertragen. Zum anderen hat der Gesetzgeber für diverse Rechtsgeschäfte angeordnet, dass sie der geschäftsfähige oder auch der beschränkt geschäftsfähige Betreute nur selbst abschließen kann. Dazu zählen:
– die Vaterschaftsanerkennung,
– die Anfechtung der Vaterschaft,
– der Abschluss eines Ehevertrages,
– der Scheidungsantrag,
– die Beantragung einer Beistandschaft und
– die Anfechtung eines Erbvertrages.
Wenn der Betreute aber geschäftsunfähig ist, dann ist eine Vertretung durch den Betreuer in diesen gesetzlich genannten Rechtsgeschäften möglich.