Verarmungsrisiken bei Demenz

Leiden alte Menschen unter Demenz, geht oftmals ein erhöhtes Verarmungsrisiko mit diesem Krankheitsbild einher.


Bei einer Demenz kommt zunehmend zu kognitiven Beeinträchtigungen mit Desorientiertheit und chronischer Verwirrtheit infolge hirnorganischer Abbauprozesse. Es besteht mitunter auch ein hirnorganisches Psychosyndrom, das Wahnvorstellungen und Persönlichkeitsveränderungen zur Folge haben kann. Da die Merkfähigkeit und das Gedächtnis primär beeinträchtigt sind, führt dies zu Beeinträchtigungen der kompletten Lebensbewältigung.
Bei alten Menschen besteht ohnehin schon ein hohes Armutsrisiko. Bei Demenzkranken kommt zudem noch hinzu, dass sie häufig unsinnige Rechtsgeschäfte tätigen oder dass sie wahllos ihr Geld an Dritte verschenken. Es kommt mitunter auch vor, dass Demenzkranke ihr Geld verstecken und es nicht mehr wiedergefunden werden kann. Ferner kommt vor, dass Rechnungen vergessen werden und somit Schulden in erheblicher Höhe auflaufen. Dies kann bis hin zur Energiesperre und Räumungsklage führen.
Das Recht auf Selbstbestimmung und Demenz schließen sich grundsätzlich nicht aus. Der Betreuer muss seine Handlungen vorwiegend am natürlichen bzw. mutmaßlichen Willen des Betreuten ausrichten. Im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung besteht erhebliche Eigengefährdung, da die Orientierung zu Ort, Zeit und Situation zunehmend gestört ist. Ebenfalls können schwere Wahnvorstellungen lebensbedrohliche Auswirkungen haben, etwa dann wenn das Haus nicht mehr verlassen wird und die Lebensmittel ausgehen. Eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung ist dann möglicherweise notwendig, auch um gegebenenfalls zusätzlich beeinträchtigende komorbide Störungen diagnostizieren und behandeln zu können. Zu beachten ist hier die Überprüfung und gegebenenfalls Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen, wie sedierende Medikamente, Bauchgurte, Bettgitter und Ähnliches. Es ist grundsätzlich die jeweilige Erforderlichkeit zu überprüfen. Des Weiteren ist die häufig belastende Bewegungseinschränkung zum geistig- seelischen Wohl ins Verhältnis zu setzen. Es muss hier vor einer Entscheidungsfindung jeweils gegeneinander abgewogen werden.
Es können, neben den Leistungen der Pflegekasse, gegebenenfalls Leistungen der Altenhilfe und weitere, dem Einzelfall entsprechende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Wenn die Heimunterbringung unumgänglich ist, sollte dem charakteristischen „Wandertrieb“ der Demenzkranken durch eine geschickte architektonische Planung, wie sie in neueren Einrichtungen vorzufinden ist, entsprochen werden. Der geäußerte oder mutmaßliche Willen des Betroffenen ist grundsätzlich anzuerkennen und gegenüber dem Pflegepersonal durchzusetzen. Eine regelmäßige Kontrolle der Pflege ist angebracht, etwa im Bezug auf geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten, ausreichend Nahrung und Flüssigkeit u. ä., da die Betroffenen oft extrem hilflos sind.
Schwer Demenzkranke sind typischerweise nicht mehr einwilligungsfähig. Somit werden Einwilligungen, etwa in Heilbehandlungen, vom Betreuer abgegeben, gegebenenfalls nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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