Das Gesetz bestimmt, dass, wenn der Betroffene eine bestimmte (natürliche) Person zum Betreuer vorschlägt, das Gericht diesem Vorschlag zu entsprechen hat, wenn dieser dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB.
Genauso verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn der Betroffene eine bestimmte Person auf keinen Fall als Betreuer haben möchte und dies entsprechend erklärt. Auch hierauf muss das Gericht Rücksicht nehmen.
Es besteht also durch die Formulierung des Gesetzes keine absolute Pflicht des Gerichts, den Wünschen des Betroffenen auch wirklich zu entsprechen. Zwar ist es so, dass das Gericht hinsichtlich eines positiven Vorschlages, also wenn eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen wurde, grundsätzlich keinen Ermessensspielraum hat. Ein positiver Vorschlag ist für das Gericht grundsätzlich bindend. Allerdings kann es trotzdem sein, dass die vorgeschlagene Person nicht zum Betreuer bestellt wird.
Dies nämlich dann, wenn die Bestellung dieser Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Situation kann dann eintreten, wenn das Gericht nach umfassender Abwägung feststellt, dass eine konkrete Gefahr gegeben ist, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung in einem wesentlichen Bereich nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder führen will. Es muss sich dabei aber um Umstände handeln, die deutlich gegen die vorgeschlagene Person sprechen. Familieninterne Spannungen, die nicht von dem Vorgeschlagenen verursacht wurden oder irgendwelche abstrakte Befürchtungen reichen für die Ablehnung aber nicht aus. Genauso darf der Vorschlag des Betroffenen nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht der Ansicht ist, andere Personen könnten die Angelegenheiten des Betroffenen noch besser regeln. Für die Ablehnung müssen erhebliche Interessenkonflikte bestehen, die in der Praxis häufig vermögensrechtlicher Art sind.
Wenn in der Betreuungsverfügung nur festgelegt wird, wer nicht Betreuer werden soll, besteht hingegen keine Bindungswirkung. Hier soll das Betreuungsgericht auf die ablehnende Erklärung des Betroffenen lediglich Rücksicht nehmen. Natürlich liegt es auf der Hand, dass eine sinnvolle und vertrauensvolle Betreuertätigkeit dann sich nicht stattfinden kann, wenn der Betreuer gerade diese Person ist, die der Betroffene nicht haben wollte. Auch in diesem Zusammenhang muss der im Betreuungsrecht grundsätzlich geltende Willensvorrang des Betroffenen Beachtung finden.