Sofern ein entsprechender Aufgabenkreis (z.B. Vermögenssorge) übertragen worden ist, gehört es auch zu den Aufgaben des Betreuers, Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend zu machen.Auch erwachsene Kinder sind unter Umständen verpflichtet, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. (§ 1601 BGB). Für Betreuer ist dies oft eine missliche Situation. Durch die Geltendmachung entsprechender Forderungen gegen die Angehörigen werden häufig die familiären Beziehungen empfindlich gestört. Ist gar ein Abkömmling selbst Betreuer, muss für die Geltendmachung der Ansprüche ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.
Einschränkungen bei der Geltendmachung ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch weitere Verpflichtungen des Unterhalsverpflichteten zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht . Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene Altersvorsorge vorgesehen hat.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)