Unterbringung zur Untersuchung bzw. (Heil-) Behandlung

Eine Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kann nicht durch das Gericht genehmigt werden, wenn die zunächst angestrebte Heilbehandlung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.Aus diesem Grunde darf auch eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrecht erhalten werden, wenn sich bei dem bereites Untergebrachten herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte in Abweichung von dem der gerichtlichen Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten halten und eine solche Behandlung deshalb auch nicht durchführen (BGH, BtPrax 2010, 80). Der Betreute ist dann unverzüglich zu entlassen.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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