Eine Unterbringung des Betroffenen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, vgl. § 1906 Abs. 2 S.1 BGB. Vorrausetzung für die Genehmigung ist, dass die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Aus § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich, dass die Unterbringung dann zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Betroffenen dient, weil dieser an einer psychischen Erkrankung oder geistigen und seelischen Behinderung leidet und die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. In jedem Fall muss der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder ab einer geistigen und seelischen Behinderung leiden, aufgrund derer der Betreute seinen Willen nicht mehr frei äußern kann.
Es muss allerding keine akut, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen vorliegen. Erforderlich ist aber eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen. Hierbei ist der Grad der Gefahr in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen.
Vorausgesetzt wird auch nicht, dass ein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten vorliegt. Es genügt auch eine völlige Verwahrlosung des Betreuten, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung oder Unterversorgung verbunden ist. Es müssen jedoch objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschaden vorliegen.
Kann die Gefahr durch andere Mittel als die Freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden, so kommt die Unterbringung aufgrund Unverhältnismäßigkeit nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 13.01.2010- XII ZB 248/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin