Das bedeutet zunächst, dass das Betreuungsgericht nicht von Amts wegen über ein von Betreuern verhängtes Kontaktverbot entscheidet.
Erforderlich ist ein Antrag an das Betreuungsgericht, doch wer kann diesen Antrag stellen?
Hierzu gibt es keinen gesetzlichen Hinweis. Das bedeutet, dass zunächst auf jeden Fall die unmittelbar am Betreuungsverfahren beteiligten Personen – die betreute Person und der Betreuer – eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen können.
Wie schon vor der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 stellt sich unverändert die Frage, unter welchen Umstände dritte Personen – i. d. R. Angehörige, auf die das Kontaktverbot des Betreuers unmittelbar einwirkt – dazu berechtigt sind, diesen Antrag an das Betreuungsgericht zu stellen. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht abschließend erfolgt. Einerseits wird der Rückgriff auf die alten gesetzlichen Regelungen propagiert, andererseits wird argumentiert, die Antragsbefugnis sei restriktiv auszulegen, da eine gesetzliche Regelung dazu ausdrücklich nicht aufgenommen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass eine Antragsbefugnis auch für nahe Angehörige bestehen kann (BVerFG, Nichtannahmebeschluss v. 25.01.2023). Wenn gegenüber Angehörigen, deren Beziehung zu der betreuten Person durch Art. 6 GG geschützt ist, ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung (§ 274 FamFG) am Betreuungsverfahren zu stellen und anschließend im Interesse der Betreuten Person gegen die Umgangsregelung durch einen weiteren Antrag (§ 1834 Abs. 3 BGB) beim Betreuungsgericht vorzugehen.
Problematisch an dieser Sachlage ist jedoch, dass die Beteiligung von Angehörigen ggf. deshalb abgelehnt wird, weil noch kein Verfahren beim Betreuungsgericht eröffnet ist. Diese Problemstellung ergibt sich regelmäßig dann, wenn Angehörige inmitten einer laufenden Betreuung Beteiligung beantragen möchten, das Betreuungsverfahren mit Bestellung des Betreuers und Ablauf der Rechtsmittelfristen jedoch als „beendet“ bezeichnet wird, denn allein die bestehende Betreuung ist kein Verfahren im o. g. Sinne (diese verfahrensrechtlichen Regeln sind für Angehörige i. d. R. absolut unverständlich). Eine Beteiligung von Angehörigen i. S. d. § 274 FamFG darf demnach nur so verstanden werden, dass durch einen Antrag ein konkretes Verfahren einzuleiten ist (z. B. bzgl. der Umgangsregelung, Antrag auf Betreuerwechsel etc.), an dessen Ende eine konkrete Entscheidung des Betreuungsgerichts stehen wird. Im Zuge dieses Antrags muss der weitere Antrag auf Beteiligung der Angehörigen gestellt werden. Sach- und Beteiligungsantrag sind also i. d. R. gleichzeitig zu stellen. Ob die Angehörigen zu beteiligen sind, entscheidet das Betreuungsgericht danach, ob die Beteiligung im Interesse der betroffenen Person steht, wobei sich dieses Interesse grundsätzlich nach dem subjektiven Willen der betroffenen Person richtet.
Etwas anders (und i. d. R. einfacher) gestaltet sich die Beteiligung der Angehörigen zu Beginn einer Betreuung, wenn das „Betreuungsverfahren noch nicht abgeschlossen“ ist, also z. B. dann, wenn die betreuungsrechtlichen Ermittlungen laufen, aber noch nicht endgültig ein Betreuer bestellt ist. In dieser Zeit gilt es für die Angehörigen ganz besonders, schnell einzugreifen und die Beteiligung zu beantragen.