Auch dann wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist die Bestellung eines Betreuers nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zuwider läuft und eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen vorliegt. Dies wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Bevollmächtigte sich nicht um die Sicherung des Lebensbedarfes des Betreuten kümmert oder er den Betreuten trotz einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zum Arzt bringt.