Verstirbt der Betreuer, so müssen dessen Erben den Tod des Betreuers sofort gegenüber dem Vormundschaftsgericht anzeigen.Die Betreuung als solche besteht fort, auch nach dem Tod des Betreuers. Der Betreute ist jedoch solange betreuerlos, bis ein neuer Betreuer bestellt wird. Auch der Einwilligungsvorbehalt besteht prinzipiell fort. Die Erben des verstorbenen Betreuers haben sodann die Unterlagen die Betreuung betreffend herauszugeben.
Tanja Stier
Rechtsanwältin