Das Vorliegen einer Suchtkrankheit, gleichgültig ob es sich hierbei um Alkoholismus, Drogen- oder Tablettensucht handelt, allein stellt noch keinen Grund für die Anordnung einer Betreuung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Sucht oder den übermäßigen Konsum ein psychischer Zustand eingetreten ist, der als geistiges Gebrechen bezeichnet werden kann. Es muss beispielsweise bereits eine hirnorganische Schädigung mit Krampfleiden vorliegen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin