Zu Beginn einer Betreuung ist zur Erstellung eines Sozialberichtes die Betreuungsbehörde gem. § 11 BtOG verpflichtet. Ohne persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen durch die Betreuungsbehörde ist die Erfüllung dieser Aufgabe nicht möglich, wie sich insbesondere aus dem Inhalt des § 11 Abs. 2 BtOG ergibt.
Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung einen Anfangsbericht zu erstellen, § 1863 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist von dem Betreuer nach § 1863 Abs. 3 BGB künftig jährlich ein Jahresbericht zu erstellen, der umfangreiche Angaben zur Situation und Entwicklung des Betreuten enthalten muss. Der Jahresbericht muss grundsätzlich mit dem Betreuten besprochen werden, Ausnahmen § 1863 Abs. 3 BGB