BGH, Beschluss vom 7.3.2018 – XII ZB 540/17
Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei „erheblich beeinträchtigt“, erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist.
07.10.2018