Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der erforderlichen räumlichen Nähe des Betreuers zum Betreuten. Eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern zwischen dem Aufenthaltsort des Betreuten vom Wohnort des Betreuers hindert im Einzelfall nicht, dem Betreuer die Sorge für das Vermögen sowie die Wahrnehmung der Rechte gegenüber Sozialbehörden usw. zu übertragen, wenn eine Kommunikation mit dem Betroffenen nicht mehr möglich ist. Dagegen erfordert die Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge in der Regel die räumliche Nähe zum Betreuten, damit beispielsweise die ordnungsgemäße Durchführung des Heim- und Pflegevertrages überwacht und Pflegemängel wahrgenommen und deren Abstellen veranlasst werden kann.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)